AGB

Bitte beachten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der folgenden Seite!

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung bzw. dem Vertrag zur Zahlung des jeweils verbindlich nach dem MiLoG vorgeschriebenen Mindestlohns und bestätigt hiermit, dass er den Lohn in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einhält. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber von seiner Haftung auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG gegenüber dem jeweils anspruchsberechtigten Mitarbeiter freizustellen. Die Freistellungspflicht besteht auch, wenn Mitarbeiter der vom Auftragnehmer eingesetzten Nach- oder Subunternehmer oder der von diesen beauftragten Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen den Auftraggeber auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch nehmen. Wir verweisen an dieser Stelle auch an Punkt 5 unserer AGB. Schadenersatzansprüche wegen weitergehender Schäden durch die Nichteinhaltung des MiLoG bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Mit der Auftragsannahme bestätigen Sie ausdrücklich, dass Sie den Meldeverpflichtungen entsprechend MiLoG - insbesondere für diesen Transport nachgekommen sind.



GBA Austria Speditions GmbH • Mauthfeld 13 • 6380 St. Johann in Tirol • Austria
UID: ATU 69050527 • Handelsgericht Innsbruck Firmenbuch FN422627k• Tel.: +43 (5352) 65094 • Fax +43 (5352) 65094 400

Allgemeine Bedingungen

1. Dieser Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Der Auftragnehmer muss eine gültige CMR Versicherung, welche auch Artikel 29 CMR abdeckt bis zu Höchsthaftungsgrenze (mindestens € 300.000,--) nachweisen. Die gültige Versicherungspolizze sowie eine Bestätigung des Versicherers ist uns unaufgefordert bei Auftragsannahme zu übermitteln.

Sollte uns keine Polizze oder Bestätigung vorgelegt werden oder der Versicherungsschutz nicht ausreichen, werden wir den Versicherungsschutz beiunserer CMR-Versicherung eindecken und eine Gebühr von 3 % des Frachtsatzes an den Auftragnehmer abrechnen.

3. Wir setzen mit der Auftragsannahme voraus, dass der Auftragnehmer über alle erforderlichen Transportgenehmigungen verfügt und diese auch im LKW mitführt.

4. Die Lenker der Fahrzeuge, die vom Auftragnehmer eingesetzt werden, verfügen über alle erforderlichen Erlaubnisse (Führerschein, ADR-Schein, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis). Mit der Annahme dieses Transportauftrages bestätigen Sie hiermit, dass die eingesetzten Fahrer sozialrechtlich ordnungsgemäss angemeldet sind.

5. Der Einsatz von Unterfrachtführern bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer uns gegenüber wie bei Selbsteintritt.

6. Es gilt absolutes Bei- und Umladeverbot.

7. Die im Transportauftrag angegebenen Termine gelten vom Auftragnehmer als angenommen und sind als Fixtermine verbindlich einzuhalten. Bei

Verzögerungen und Abweichungen vom vereinbarten Lade- bzw. Entladetermin ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bei unbegründeter Verspätung an der Ladestelle behält sich der Auftraggeber das Recht vor, einen Ersatz-Lkw zu organisieren. Die Mehrkosten für den Ersatz-Lkw gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Treffen die Fahrzeuge nicht innerhalb der im Ladeauftrag vereinbarten Zeitfenstern an der Entladestelle ein, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Frachtkürzungen seitens des Kunden 1:1 an den Auftragnehmer weiter zu belasten.

7a Bei vertragsgemäß vereinbarter Übernahme von Gütern (Postsendungen und Pakete) bei einem Lager der Firma Amazon (sowie ASC Graben) oder von einem Lager der DPD Geopost sowie Deutsche Post DHL bekunden wir ausdrücklich ein besonderes Interesse an der Einhaltung der angegebenen Termine (Fix-Termine) betreffend der Gestellung des LKW's, der Übernahme und Anlieferung der Ware in Höhe der vereinbarten Fracht. Unabhängig von der Ursache einer Nichtgestellung des LKW's durch den Auftragnehmer zum vertraglich vereinbarten Termin am jeweiligen Amazon/DPD Lager wird eine Pönale (Vertragsstrafe) in der Höhe von € 650,-- fällig und dem Auftragnehmer verrechnet. Bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Anliefertermins (Verspätung) beim jeweiligen Empfangslager der ÖPAG, DHL, Deutsche Post AG, ASC, DPD Lager bzw. deren Vertragsläger wird eine Pönale von € 150,-- fällig und dem Auftragnehmer verrechnet. Darüber hinaus halten wir den Auftragnehmer im Falle einer Verspätung bei der Be- oder Entladung für alle Folgekosten in vollem Umfang haftbar.

7b. Unbedingt leere Ladefläche!!! --> Leerpaletten, die sich auf der Ladefläche befinden, werden vom Verladpersonal entfernt und gehen ausnahmslos in den Bestand des Verladers über !!!

Fahrer müssen bitte für jede Entladestelle einen eigenen CMR schreiben.
Fahrzeug wird verplombt - Zollschnur zwingend erforderlich!! - Sollten Sie keine Zollschnur mitführen bzw. die vorhandene beschädigt sein, so erhalten
Sie eine Zollschnur an der Ladestelle, die wir Ihnen mit € 75,- berechnen müssen.

7c. GBA Austria Speditions GmbH haftet nicht für Verlust oder Beschädigung Ihres Equipments an der Be- bzw. Entladestelle.

8. Stückzahlmäßige Übernahme der Sendungen gilt als vereinbart; sollte es während der Beladung zu Unstimmigkeiten kommen, sind wir sofort zuinformieren.

9. Die verkehrssichere Verladung, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Achslasten und die Sicherung des Verladegutes mit Spanngurten obliegt den

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Alle Kosten aus Strafen oder Verzögerungen, die durch Nichteinhaltung dieser Anweisung entstehen, sind durch den Auftragnehmer zu tragen.

10. Bei Verzögerungen im Transportverlauf oder bei Gefahr, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, sind wir unverzüglich zu

informieren. Bei Nichtgestellung von Fahrzeugen für vereinbarte Transporte wird eine Ersatzfahrzeugbeschaffung zu vollen Kosten des Auftragnehmers vorgenommen.

11. Euro- bzw. E-PAL Paletten sind allgemein immer sofort zu tauschen, außer im Transportauftrag wird auf: „Kein Palettentausch“ hingewiesen.

Fehlt der Nachweis (Palettenscheine mit Stempel und Unterschrift der Be- und Entladestellen), erfolgt eine sofortige Berechnung zum Preis von € 15,-- / Palette. Jeglicher Tauschvorgang oder Nichttausch ist durch Palettenscheine mit Stempel und Unterschrift des Absenders bzw. Empfängers nachzuweisen. Ein Vermerk auf einem Frachtbrief CMR reicht nicht als Beweis für einen ordentlichen Tausch. Palettenscheine sind der Abrechung an uns beizufügen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber umgehend zu informieren, damit sofort reagiert werden kann. Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht akzeptiert werden. Sofern Lademittel zum Einsatz kommen, ist der Frachtrechnung auch der ORIGINAL Lademittelschein beizulegen. Nachträglich beigebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Ladedatum nicht mehr akzeptiert werden. Bei fehlender Dokumentation über den Palettentausch verrechnen wir € 15,00 die nicht zurückerstattet wird.

12. Standgelder werden nur vergütet, wenn die Wartezeit vom Absender/Empfänger auf dem Frachtbrief unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Dauer mit Stempel und Unterschrift bestätigt wurden. Die Höhe des Standgeldes wird gesondert vereinbart. Samstage, Sonn- und Feiertage sind generell standgeldfrei. Standgeld kann nicht bezahlt werden, wenn die Standzeit durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Generell gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- bzw. Entladestelle als vereinbart. Die vereinbarten Termine sind einzuhalten.

13. Wir können Rechnungen nur akzeptieren, einbuchen und bezahlen, wenn alle erforderlichen Dokumente (quittierte CMR, Lieferscheine, Palettenscheine) der Rechnung im Original beigefügt wurden.

Zahlungsziel ist 7 Tage nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder 45 Tage Netto.

14. Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung der Ausfallkosten oder anderem Schadenersatz.

15. Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger- oder Anlieferadresse erfolgen.

Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden (ausgenommen neutrale Anlieferungen, wenn dies im Auftrag extra aufgeführt ist).

Bei unterschiedlichen Angaben der Entladestellen zwischen unserem Ladeauftrag und dem vom Kunden ausgestellen CMR - Frachtbriefes sind wir unverzüglich zu kontaktieren, um einen evtl. Lieferverzug zu vermeiden.

16. Der Auftragnehmer haftet selbstständig für Überladungen jeglicher Art und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos. Nach ständiger Rechtsprechung haften Sie als Frachtführer für die betriebssichere Verladung. Sie haften auch für Ihre Erfüllungsgehilfen.

17. Bei Fahrtunterbrechungen (Ruhepausen etc.) sind ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren. Eine Auflistung dieser Parkplätze kann bei der IRU oder bei Ihrem Fachverband angefordert werden. Sind bewachte Parkplätze nicht vorhanden, so haben Sie für die Sicherheit der übernommenen Ware in einer anderen geeigneten Form zu sorgen.

18. Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart und ist Bestandteil dieses Transportauftrages. Bei Verletzung der Kundenschutzklausel erlöschen Ihre Forderungen gegen den Auftraggeber auch aus Vorgeschäften und Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 15.000,-- pauschal. Die eigenmächtige Kontaktierung der Be- und Entladestelle stellt ebenfalls eine Verletzung des Kundenschutzes dar. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist dem Auftraggeber vorbehalten.

19. Gerichtsstand A-6370 Kitzbühel gilt für beide Parteien als ausdrücklich vereinbart.

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